Pferdehaltung

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass die Haltung von Tieren ihren natürlichen Bedürfnissen und ihrer Art entsprechen muss.

Für Pferde bedeutet das:

  • täglich eine mehrstündige freie Bewegungsmöglichkeit, denn Pferde sind sehr bewegungsaktive Tiere
  • ausreichende Anregungen in Form von Umweltreizen
  • Sozialkontakte mit anderen Pferden, denn Pferde sind Herdentiere

Die naturähnlichste Form der Unterbringung von Pferden ist die Haltung in einer Gruppe, bei der die Tiere ständig Zugang zu einem Auslauf oder Weide, aber auch zu einem Witterungsschutz (Stall, Laufstall) oder Unterstand haben.

Auch die Haltung in Einzelboxen, vorzugsweise in Außenboxen mit einem Paddock, ist zulässig, wenn das Pferd genügend freie Bewegung hat und ausreichender Kontakt zu anderen Pferden sichergestellt ist.

Pferde brauchen Frischluft und Licht. Deshalb ist von der Haltung in Innenboxen abzuraten.

Zusätzlich zu der üblichen kontrollierten Bewegung, zum Beispiel während der sportlichen Nutzung, in der Führanlage oder auf dem Laufband, sollten Pferde auch regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung und zum Weiden haben, am besten in einer festen Gruppe.

Achtung: Die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden in Ständern ist verboten.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Freigabevermerk

22.12.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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