Gemeinsam unsere Natur schützen: Hinweise zum Betretungsverbot auf landwirtschaftlichen Flächen

Natur genießen – aber mit Rücksicht

Die ersten warmen Frühlingstage locken uns alle nach draußen. Ob beim Spaziergang, beim Joggen, beim Gassi gehen mit dem Vierbeiner oder Fahrradfahren – unsere wunderschöne Natur bietet dafür den perfekten Raum. Damit das Miteinander von Freizeitnutzung, Naturschutz und Landwirtschaft reibungslos funktioniert, möchten wir heute an die geltenden Regeln des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG BW) erinnern.

Natur genießen – aber mit Rücksicht

Grundsätzlich darf jeder die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Dieses Recht hat jedoch klare Grenzen, um den Schutz der Natur und die Arbeit unserer Landwirte zu gewährleisten.

Was viele nicht wissen: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden.

  • Die Nutzzeit: Dies umfasst den Zeitraum zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte. Bei Grünland (Wiesen) gilt dies für die gesamte Zeit des Aufwuchses sowie der Beweidung.

  • Das Verbot: Ein Verlassen der Wege und das Querfeldeingehen über Felder oder durch hohes Gras ist in dieser Zeit untersagt.

  • Schutz der Ernte: Wachsendes Getreide oder hohes Gras für die Heu- und Silagegewinnung sind keine Aufenthaltsflächen. Niedergedrückte Pflanzen erschweren die Ernte und mindern die Qualität.

In der Praxis bedeutet dies: Sobald der Boden im Frühjahr für die Saat vorbereitet wird oder das Gras auf den Wiesen zu wachsen beginnt, dürfen diese Flächen bis nach der letzten Ernte im Herbst nicht mehr betreten werden.

Besonderer Hinweis für Hundehalter

Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für das Ausführen von Hunden. Wir bitten Sie im Interesse aller Bürger und Landwirte um Beachtung folgender Punkte:

  • Hygiene und Futtermittel: Auf Wiesen wächst das Futter für Rinder, Schafe und Pferde. Hundekot im Heu oder in der Silage führt zu schweren Krankheiten bei den Nutztieren. Gemäß § 44 Abs. 4 NatSchG BW ist es zudem ausdrücklich untersagt, die Landschaft zu verunreinigen.

  • Schutz der Wildtiere: In den Wiesen und am Wegesrand beginnt jetzt die Brut- und Setzzeit. Bitte halten Sie Ihre Hunde auf den Wegen, um Bodenbrüter und Jungwild nicht zu gefährden.

  • Ernteschutz: Niedergedrücktes Getreide durch spielende Hunde kann von den Maschinen nicht mehr sauber geerntet werden und führt zu Ernteausfällen.

Rücksicht auf zwei Rädern: Radfahren und Mountainbiken 

Auch für Radfahrer gibt es klare Regeln, um die Natur und das Eigentum Dritter zu schützen.

  • Auf Feld und Flur: Gemäß § 44 Abs. 3 NatSchG BW ist das Radfahren in der freien Landschaft nur auf Wegen erlaubt, die sich dafür eignen. Landwirtschaftliche Flächen und Wiesen dürfen – wie auch von Fußgängern – während der Nutzzeit nicht befahren werden.

  • Im Wald (2-Meter-Regel): Im Wald ist das Radfahren nach § 37 Abs. 3 LWaldG BW nur auf Wegen mit einer Breite von mindestens zwei Metern gestattet. Das Befahren von schmalen Pfaden (Trails), Fußwegen oder das Fahren abseits der Wege ist nicht zulässig, um Bodenerosion zu vermeiden und Rücksicht auf Wanderer sowie Wildtiere zu nehmen.

Bitte achten Sie bei der Routenplanung darauf, auf befestigten und ausreichend breiten Wegen zu bleiben.

Freundlicher Hinweis auf die Konsequenzen

Wir setzen auf ein respektvolles Miteinander und das Verständnis unserer Bürgerinnen und Bürger. Bitte beachten Sie jedoch, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Helfen Sie mit, unsere Natur zu bewahren und die Arbeit unserer Landwirte zu respektieren. Bleiben Sie bitte auf den befestigten Wegen – der Natur und Ihren Mitmenschen zuliebe.

Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme! 
Ihre Stadtverwaltung