Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat ihn am 23.04.2026 freigegeben.

zurück

Aktuelles

Abbrucharbeiten in der Schillerstraße (Ecke Klosterweg) vom 21. Oktober bis voraussichtlich 11. November 2026

Abbrucharbeiten am Gebäude Schillerstraße 16/1

Schon gehört .... Pflege und Erhalt der Kastanienallee im Schlossgarten

Im November werden Pflegemaßnahmen an der Kastanienallee im Donzdorfer Schlosspark durchgeführt.

Vollsperrung des Tunnels der Ortsumfahrung B 466 wegen Wartungsarbeiten

Wartungsarbeiten am 03.11.2026

Anmeldung der Eheschließungen

Terminvergabe für das Jahr 2027