Bezahlung und Anstellung von Trainern und Übungsleitern

Nebentätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler sowie Pfleger sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 26 EStG vorliegen.

Vergütungen dafür sind bis zu 3.300 EUR (bis 31.12.2025 3.000 EUR) im Jahr steuerfrei. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wird gewährt für

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher sowie Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Sofern Sie als Amateursportler in der Funktion eines Übungsleiters, Trainers, Aufsichtsperson oder Jugendleiters tätig sind, haben Sie für diese Tätigkeit einen Anspruch auf Berücksichtigung der sogenannten Übungsleiterpauschale.

Erhalten Sie als Amateursportler Zahlungen für Ihre Spieltätigkeit, erhalten Sie keine Üblungsleiterpauschale. Diese Zahlungen unterliegen in der Regel dem pauschalen oder regulären Lohnsteuerabzug (Steuerklasse).

Ehrenamtspauschale

Wird eine nebenberufliche Tätigkeit zwar im Dienst oder im Auftrag eines steuerbegünstigten Vereins ausgeübt, erfüllt sie jedoch nicht die oben genannten Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 960,00 EUR (bis 31.12.2025 840,00 EUR) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale - § 3 Nummer 26a EStG). Begünstigte Tätigkeiten sind:

  • Vorstand,Kassierer
  • Platz- oder Geräteverantwortliche
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft

Nicht begünstigt sind:

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 3 Nummer 26
  • § 3 Nummer 26a

Freigabevermerk

21.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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