Verkehrssicherungspflicht von Grundstücksbesitzern – Hinweis über das Schneiden von Anpflanzungen

Ab dem 1. Oktober sind stärkere Rückschnitte wieder erlaubt.

Bitte die Schonzeit beachten!

Gemäß §39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Deutschlandweit zwischen dem 1. März und dem 30. September keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten bzw. „auf den Stock“ gesetzt werden.

Ausnahmen:

Genehmigte oder sonstige zulässige Bauvorhaben haben jedoch auch in der Schonfrist Vorrang. Form- und Pflegeschnitte, vor allem im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht sind ebenfalls erlaubt und oftmals nötig, sollten aber möglichst schonend durchgeführt werden. 

Ab dem 1. Oktober sind stärkere Rückschnitte sowie das Entfernen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen grundsätzlich wieder erlaubt. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch außerhalb der gesetzlichen Schonzeit auf brütende Vögel und andere geschützte Tiere Rücksicht zu nehmen ist. 

Für weitere Informationen steht das Landratsamt Göppingen 
(Untere Naturschutzbehörde) unter Tel. 07161 202-2261 und 
E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de zur Verfügung.

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