Leistungen bei stationärer Pflege

Die Pflegekasse beteiligt sich an den stationären Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch

  • die Betreuungskosten und
  • die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege.

Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: 805,00 EUR
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 1.319 EUR
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 1.855 EUR
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 2.096 EUR. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 131,00 EUR.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten, je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen, einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen.

Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme:

  • bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

Elftes Buch Sozialgesetzbuch:

  • § 43 Soziale Pflegeversicherung

Freigabevermerk

24.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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