Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss.

Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist.

Das wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben.

Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten.

Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner mehr bestehen.

Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht.

Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.

Vertiefende Informationen

Beratungsstellen für Familien

Freigabevermerk

Stand: 17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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