Gleichgeschlechtliche Partner

Von August 2001 bis 30. September 2017 konnten homosexuelle Paare in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Bund fürs Leben schließen.

Seit 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen, nicht mehr aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die gesetzlichen Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften stimmen größtenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner und Partnerinnen Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind Sie als Lebenspartner oder Lebenspartnerin in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner oder eine Partnerin ohne eigenes Einkommen daher beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Tod des anderen eine Hinterbliebenenrente.

Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Lebensparterschaft leben, kein gemeinsames Adoptionsrecht. Hat aber einer der beiden schon ein Kind, kann der oder die jeweils andere es adoptieren (Stiefkindadoption). Eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen haben das Recht auf eine Sukzessivadoption. Das heißt, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen dürfen seitdem ein Kind adoptieren, das ihr Partner oder ihre Partnerin schon adoptiert hat.

Rechtsgrundlage

-

Freigabevermerk

10.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg und das Justizministerium Baden-Württemberg.

Weitere Informationen

zurück

Aktuelles

Bürgermeisterwahl am 26.04.2026

Stellenausschreibung

Landtagswahl am 08.03.2026

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Schon gehört... Strategie Donzdorf 2040

Online-Beteiligung - Ihre Meinung zählt!

PointID (PiD)

Mit einem Behördengang können Passbild und Antrag erstellt werden.