Dauernde Einbuße der Beweglichkeit

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Versorgungsamt beim jeweiligen Landratsamt eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit feststellen. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen.

Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann sowohl auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen, als auch auf die Schädigung von Organen zurückzuführen sein (z.B. bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30). Sie kann auch bei inneren Krankheiten vorliegen, beispielsweise bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).

Vertiefende Informationen

Diese Einstufung ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer.

Freigabevermerk

16.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

zurück

Aktuelles

Schon gehört... Wassserrohrbruch im Freibad

Planschbecken und Spielbereich vorübergehend gesperrt

Waldbrandgefahr

Die Feuerstelle auf dem Messelberg ist bis auf Weiteres gesperrt.

Weiterbestehende Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund Baumaßnahmen am Wöhrplatz: Halbseitige Sperrung mit Ampelregelung ab dem 26.05.2026

Ab Dienstag 26.05.2026, starten die Verlegearbeiten und der Wasserleitungsbau für das neue Gebäude am Wöhrplatz

Gemeinsam unsere Natur schützen: Hinweise zum Betretungsverbot auf landwirtschaftlichen Flächen

Natur genießen – aber mit Rücksicht