Strahlenschutzbeauftragter

Zu den Tätigkeiten nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) gehören unter anderem der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Diese werden in Industrie und Technik (zum Beispiel zur Materialprüfung) sowie in der Medizin (zum Beispiel Röntgenaufnahmen und Strahlentherapie) genutzt.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit nach Strahlenschutzgesetz die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schnellstmöglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben und Pflichten, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Diese Bestellung ist der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

 

Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu sorgen.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch im Falle einer Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten für die Einhaltung der Pflichten, die ihm durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung auferlegt sind, verantwortlich.

 

Diese Vorgaben sind in § 70 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und in § 43 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu finden.

Freigabevermerk

10.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

zurück

Aktuelles

Schon gehört... Wassserrohrbruch im Freibad

Planschbecken und Spielbereich vorübergehend gesperrt

Waldbrandgefahr

Die Feuerstelle auf dem Messelberg ist bis auf Weiteres gesperrt.

Weiterbestehende Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund Baumaßnahmen am Wöhrplatz: Halbseitige Sperrung mit Ampelregelung ab dem 26.05.2026

Ab Dienstag 26.05.2026, starten die Verlegearbeiten und der Wasserleitungsbau für das neue Gebäude am Wöhrplatz

Gemeinsam unsere Natur schützen: Hinweise zum Betretungsverbot auf landwirtschaftlichen Flächen

Natur genießen – aber mit Rücksicht