Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass Sie bei Erhalt einer Kündigung bereits schwanger waren, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Kündigung ist dann ebenfalls unzulässig.

Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, zum Beispiel weil eine Weiterbeschäftigung zum Beispiel wegen einer Betriebsstilllegung nicht möglich ist. Hier muss Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung einen Antrag stellen. In diesem Verfahren erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme und Sie erhalten den abschließenden Bescheid.

Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und damit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG):

  • § 17 Kündigungsverbot

Freigabevermerk

24.06.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

zurück

Aktuelles

Neubaugebiet “Bühlacker II” in Reichenbach u.R.

Letzte Bauplätze im Neubaugebiet “Bühlacker II” in Reichenbach u.R. verfügbar. Baupilot

Schon gehört... Verstärkung für GVD

Frau Ulrike Ogbeide-Jendoubi

Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund Baustelle in der Hauptstraße zwischen Stadthalle und Wöhrplatz:

Halbseitige Sperrung ab dem 20.04.2026

Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW

Alle Tierhalterinnen und Tierhalter sind zur Meldung verpflichtet.