Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • Gleichgestellte

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
  • eine Heimarbeiterliste führen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Heimarbeitsgesetz

Freigabevermerk

21.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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Aktuelles

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Die Gutscheinkarten sind beim Bürgerbüro eingetroffen und können dort abgeholt werden.

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Die Widersprüche können beim Bürgerbüro oder bei den Verwaltungsstellen eingelegt werden.