Landesfamilienpass 2025

Die Gutscheinkarten sind beim Bürgerbüro eingetroffen und können dort abgeholt werden.

Die Gutscheinkarten für 2025 sind beim Bürgerbüro eingetroffen und können ab sofort im Bürgerbüro abgeholt werden. Bitte legen Sie dazu den Landesfamilienpass vor und sofern Sie Kinder über 18 haben, die jeweilige Kindergeldberechtigung sowie evtl. weitere Nachweise über eine Berechtigung.

Neue Landesfamilienpässe können von folgenden Familien beantragt werden:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kinder, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind mit
    mind. 50 v.H. Erwerbsminderung.
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeld berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass wird jeweils an eine Familie (Eltern und Kinder) vergeben; diese sind Inhaber. Er ist nur in Zusammenhang mit einem Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein) gültig.

Mit dem Landesfamilienpass können die im Gutscheinheft aufgeführten Schlösser und Gärten, sowie Museen besucht werden.

Begleitpersonen

In den Pass können neben der „berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbarin), können hier eingetragen werden. Bei Ausflügen können aber höchstens jeweils zwei der Begleitpersonen die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht auf die Eintragung beider Großelternteile und des anderen Elternteils ausgelegt, sondern auf Personen, die mit dem Kind bzw. mit den Kindern auch tatsächlich den Pass nutzen.