Amtliche Bekanntmachung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs vom 22.08.2023

Allgemeinverfügung zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer.

Das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde erlässt aufgrund §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Göppingen folgende  Allgemeinverfügung zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer.

Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird wie folgt eingeschränkt:

  • Die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im gesamten Landkreis Göppingen zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen sowie in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau (Gemeingebrauch) wird hiermit untersagt.
  • Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von der Untersagung des Gemeingebrauchs erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur zu erwarten sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  • Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
  • Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis 30.09.2023.

 

Weitere Informationen finden Sie bei den Amtlichen Bekanntmachungen des Landkreis Göppingen