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Rathaus-Ämter-Baurechtsamt

Baurechtsamt

interner Link folgtAllgemeines zum Baurechtsamt

Michael Rautland

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Zimmer 222
Telefon:
07162 / 922-215
Fax:
07162 / 922-523
E-Mail

  • Sachgebietsleiter Baurechtsamt  

Edeltraud Bürgler

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Zimmer 122
Telefon:
07162 / 922-101
Fax:
07162 / 922-522
E-Mail

  • Anträge auf Baugenehmigungen, Bauvorbescheide, Befreiungen, Ausnahmen und denkmalschutzrechtliche Genehmigungen

  • Kenntnisgabeverfahren

  • Angrenzeranhörung  

  • Geschäftsstelle des Bauausschusses
  • Führen des Baulastenbuches

Christina Dörner

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Zimmer 224
Telefon:
07162/ 922 212
Fax:
07162/ 922 523
E-Mail

  • Bauverständige/r
  • Bautechnische Beratung und Prüfung in baurechtlichen Angelegenheiten
  • Brandverhütungsschau 
  • Denkmalschutz
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung

Herbert Funk

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Zimmer 220
Telefon:
07162 / 922-213
Fax:
07162 / 922-523
E-Mail

  • Bauüberwachung / Baukontrolle
  • Bauabnahme

Ute Grupp

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Zimmer 121
Telefon:
07162/ 922 104
Fax:
07162/ 922 522
E-Mail

  • Baurechtliche Entscheidungen, insbesondere Bauvoranfragen, Baugenehmigungen und Kenntnisgabeverfahren 
  • Denkmalschutz
  • Bauaufsichtsrecht  

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Allgemeines zum Baurechtsamt

Als untere Baurechts- und Denkmalschutzbehörde überwacht das Amt die Einhaltung bau- und denkmalschutzrechtlicher Vorschriften, erteilt Genehmigungen und berät Bauwillige, Architekten und Gemeinden.

 

Die untere Baurechtsbehörde führt bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durch, erteilt Baugenehmigungen und Baufreigaben (Rote Punkte), Bauvorbescheide und denkmalschutzrechtliche Entscheidungen, überwacht die Bauausführung durch Baukontrollen und Bauabnahmen.

 

Bei Vorhaben, die im Kenntnisgabeverfahren errichtet werden, entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Die Baurechtsbehörde ist auch zuständig für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher durch das Notariat.




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